Da religiöse Fragen zum Menschsein gehören, ist religiöse Bildung eine Dimension ganzheitlicher Bildung. Deswegen wird der Religionsunterricht gemäß Art. 7.3 GG als ordentliches Unterrichtsfach in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Auch Schülerinnen und Schüler, die nicht einer Konfession angehören, können am Religionsunterricht teilnehmen.
Evangelischer und katholischer Religionsunterricht ermöglichen die Wahrnehmung der Religionsfreiheit. Indem sie authentischen Glaubensüberzeugungen und -vorstellungen begegnen, können sich die jungen Menschen frei und selbständig religiös orientieren.
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