An öffentlich-allgemeinbildenden Schulen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg wurden im Schuljahr 2019/20 jede Woche ca. 24.000 Stunden Evangelische Religionslehre erteilt. Fast 8.800 Stunden (36,3%) davon sind von kirchlichen Lehrkräften erteilt worden.
Eine stattliche Zahl! Sie spricht für die religiöse Bildung der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in unserem Land. Hinzukommen die Wochenstunden, die von anderen Religionsgemeinschaften in unserem Land verantwortet werden. Religiöse Bildung an den allgemeinbildenden Schulen in unserem Land ist – auch das ist am Zusammenwirken staatlicher und kirchlicher Lehrkräfte erkennbar - eine gemeinsame Aufgabe von Staat und Religionsgemeinschaften.
„Das gesamte Schulwesen geschieht unter der Aufsicht des Staates“, das regelt Art 7.1 des Grundgesetzes (GG). Das gilt auch für den Religionsunterricht. Er ist, so Art 7.3 GG, ordentliches Lehrfach.
Der Religionsunterricht ist das einzige Fach, das im Grundgesetz ausdrücklich erwähnt wird. Er ist also etwas Besonderes. Das ist wichtig und gut. Schließlich zeigt die Geschichte Deutschlands vor 1949, dem Gründungsjahr der Bundesrepublik, immer wieder auch Entgleisungen auf. Letztere gründeten oft darin, dass die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses nicht sorgfältig beachtet, reflektiert und geschützt wurden.
Der Staat verhält sich im Bereich des Religionsunterrichts weltanschaulich neutral. Nur so ist und bleibt die bereits genannte Freiheit, wie sie in Art 4.1 GG formuliert ist, auch dauerhaft gewährleistet .
Der Religionsunterricht hat als ordentliches Lehrfach deshalb eine Sonderstellung. Er geschieht im Auftrag, unter Aufsicht des Staates. Dabei ist er aber in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften zu erteilen, so Artikel 7.3 GG.
Jede Religionslehrkraft, ganz gleich ob staatlich oder kirchlich beschäftigt, ist diesen Grundlagen verpflichtet.
Mit der Vokation der Religionslehrerinnen und -lehrer beauftragt und bevollmächtigt die Landeskirche sie als Religionslehrkräfte, bestätigt deren wichtige Rolle und geht mit ihnen eine verbindliche Partnerschaft ein.
Rund 400 kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zumeist Religionspädagoginnen und Religionspädagogen,sind derzeit im Verantwortungsbereich der Evangelischen Kirche in Württemberg im Religionsunterricht eingesetzt. Gemeinsam mit den staatlichen Lehrkräften sind sie Garanten und Akteure zugleich, damit die religiöse Bildung der Schülerinnen und Schüler in unserem Land gelingen kann. Diese steht im gemeinsamen Interesse von Staat und Religionsgemeinschaften. Vor allem deshalb, aber auch zur Absicherung der Unterrichtsversorgung stellt die Evangelische Kirche in Württemberg dem Land Baden-Württemberg kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Religionslehrkräfte zur Verfügung.
Auch die ca. 1300 Pfarrerinnen und Pfarrer gehören zur obengenannten Gruppe der kirchlichen Lehrkräfte. Sie unterrichten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Religionsunterricht. Die religiöse Bildung ist ein wesentlicher Bestandteil ihres Dienstauftrags, einer unter vielen. Mit den anderen Teilen ihres pfarramtlichen Dienstes tragen die Pfarrerinnen und Pfarrer zur Bereicherung der Schullandschaft und des Schullebens bei. Das ist nicht immer einfach- aber im Sinne der gemeinsamen Gestaltung einer Schule von morgen ein wichtiger Bestandteil.
Pfarrerinnen und Pfarrer machen wertvolle Erfahrungen im Bereich der Seelsorge, der Begleitung von Menschen unterschiedlichen Alters an Wendepunkten des Lebens, der Krisenintervention, der Personalverantwortung, der Teilhabe an anderen gemeinwesenorientierten Lebensperspektiven – all das kennzeichnet den pfarramtlichen Alltag. Von diesem Erfahrungsreichtum profitiert Schule indirekt und direkt.