Die Teilnahme am Religionsunterricht hängt von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ab. Wenn ein Schüler oder eine Schülerin Angehörige:r einer Kirche oder Religionsgemeinschaft ist, ist Religionsunterricht ein Pflichtfach und er:sie muss den Unterricht der eigenen Konfession besuchen.
Gehört ein Schüler oder eine Schülerin keiner Religionsgemeinschaft an oder wird von einer Religionsgemeinschaft kein Religionsunterricht angeboten sind diese Schüler und Schülerinnen eingeladen am evangelischen Religionsunterricht teilzunehmen. Dies kann in der Schule mit Zustimmung der jeweiligen Lehrkraft beantragt werden.
Mit dem Eintritt in die Religionsmündigkeit im Alter von 14 Jahren können Schülerinnen und Schüler selbst über ihre Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden. Vorher entscheiden die Eltern oder Erziehungsberechtigten darüber. Ab 12 Jahren dürfen Jugendliche jedoch nicht gegen deinen Willen in einem anderen Bekenntnis erzogen werden. Auch können Eltern ihre Kinder ab 12 Jahren nicht mehr gegen Willen vom Religionsunterricht abmelden.
Hat ein Schüler oder eine Schülerin den Religionsunterricht verlassen kann die Schule eine erneute Anmeldung zum nächsten Schulhalbjahr berücksichtigen.
Schüler:innen, die an keinem Religionsunterricht teilnehmen, müssen den Ethikunterricht besuchen. Die Schulen bieten diesen als verpflichtendes Ersatzfach an.
Für folgende kirchlichen Feste und Veranstaltungen können Schüler und Schülerinnen eine Freistellungen vom Unterricht beim Klassenlehrer / bei der Klassenlehrerin beantragen:
Wenn Schülerinnen und Schüler am Kirchentag teilnehmen empfehlen wir diesen in einer Vorbereitungsgruppen mitzuarbeiten bzw. sich einer Gruppe in der Kirchengemeinde oder im Jugendwerk anzuschließen.
Dort erhalten die Jugendlichen in der Regel auch eine Bestätigung über ihre Teilnahme und einen Antrag auf Freistellung, den sie ausfüllen und dem Klassenleher / der Klassenlehrerin vorlegen können.