Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen für Ihre Tätigkeit als Schulleitung rund um den Religionsunterricht und zur Kooperation von Kirche und Staat im Rahmen der Schule.
Bei kirchlichen LehrerInnen wird das Personalblatt an die Stammschule geschickt.
Vgl. K.u.U. 5/1. März 2007, S. 53, AZ 22-9531.0/93 und OKR AZ 62.31-1 Nr. 435/2.1 vom 09.03.2007
Die Regelung für unterrichtsfreie Nachmittage für den Konfirmandenunterricht wurde in der Schulbesuchsverordnung verankert. Sie trat zum 1. August 2009 in Kraft und besagt, dass für Schülerinnen und Schüler der Klasse 8 der Nachmittag unterrichtsfrei zu halten ist.
Am Montag nach der Konfirmation können Schülerinnen und Schüler eine Beurlaubung beantragen.
Konfessionslose Schülerinnen und Schüler oder solche, für deren Konfession kein Religionsunterricht an der Schule angeboten wird, können ihre Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht beantragen.
Es besteht die Möglichkeit, ein Kind vom Religionsunterricht aus Glaubens- und Gewissensgründen abzumelden. Das Recht auf Abmeldung ist ein höchst persönliches Recht der Erziehungsberechtigten bez. der religionsmündigen Schüler/innen (Vollendung des 14. Lebensjahres). Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist gegenüber dem Schulleiter schriftlich, von einem minderjährigen religionsmündigen Schüler oder einer Schülerin persönlich abzugeben. Beim Termin der Abgabe der persönlichen Erklärung sollten die Erziehungsberechtigten anwesend sein.
Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss in den ersten beiden Wochen eines Schulhalbjahres erfolgen.
Verwaltungsvorschrift vom 31. Juli 2001
Az.: 41-6539.1/111
Fundstelle: K.u.U. 2001, S. 306
Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.11.2009 (K.u.U. 2009, S. 223)
Schul- und Schülergottesdienste leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule. Sie dienen neben dem Religionsunterricht der religiösen Erziehung der Schülerinnen und Schüler. Dies gilt nicht nur für die Grund-, Haupt- und Werkrealschulen, die nach Artikel 15 Landesverfassung christliche Gemeinschaftsschulen sind, sondern entsprechend dem Auftrag von Grundgesetz, Landesverfassung und Schulgesetz für alle Schularten. Dies erfordert, dass Schul- und Schülergottesdienste im Rahmen der Unterrichtszeit am Vormittag möglich sind. Sie können auch im Schulgebäude abgehalten werden.
Den Schulen wird empfohlen, zu Beginn und Ende eines Schuljahres, vor oder nach größeren Ferienabschnitten (Weihnachtsferien, Osterferien) sowie am Buß- und Bettag in Absprache mit den örtlichen Kirchenbehörden Schulgottesdienste anzubieten. Dabei soll der Charakter dieser Gottesdienste als Veranstaltung der Schule deutlich werden. Die Teilnahme für Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler ist freiwillig. Der Schulgottesdienst kann auch ökumenisch gestaltet werden.
Schülergottesdienste liegen in der Verantwortung der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Es ist jedoch Aufgabe der Schule, ihre Durchführung zu unterstützen. Auf Antrag einer örtlichen Kirchenbehörde haben die allgemein bildenden Schulen sowie die beruflichen Vollzeitschulen eine Unterrichtsstunde in der Woche während der Unterrichtszeit am Vormittag für den Schülergottesdienst freizuhalten. Dies gilt, wenn und solange die auf Grund der Anzahl nichtteilnehmender Schülerinnen und Schüler entstehenden organisatorischen Schwierigkeiten in vertretbarem Rahmen bleiben. In strittigen Fällen führen die kirchlichen Oberbehörden im Zusammenwirken mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde eine Entscheidung herbei. Wo kein regelmäßiger Schülergottesdienst eingerichtet wird, sollten verstärkt Schulgottesdienste oder Schülergottesdienste in bestimmten Abständen oder zu besonderen Anlässen abgehalten werden (z. B. katholische Gottesdienste am Aschermittwoch oder Allerseelen).
Schülerinnen und Schüler, die während der Unterrichtszeit an einem von der örtlichen Kirchengemeinde getragenen Gottesdienst teilnehmen wollen, sind hierfür vom Unterricht zu beurlauben.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften Buß- und Bettag vom 28. Juni 1995 (K.u.U. S. 427) und Schul- und Schülergottesdienste vom 19. Oktober 1995 (K.u.U. S. 554) außer Kraft.
Das ZSL veröffentlicht die aktuelle Liste der zugelassenen Schulbüchern, orientiert an den Bildungsplänen in den Schularten.
Nach Absprache mit den obersten Kirchenbehörden hat das Ministerium für Kultus und Sport mit Schreiben vom 08.09.1995 (AZ IV/1-6549.13/8) folgenden mitgeteilt:
Außerhalb des Religionsunterrichts ist es rechtlich nicht zulässig, die Gideon-Bibeln an den Schulen in Baden Württemberg zu verteilen. Die Verwaltungsvorschrift vom 5. August 1985 verbietet nämlich, an den Schulen für wirtschaftliche, politische, weltanschauliche und sonstige Interessen zu werben. Durch das Vor- und Nachwort erhält die Bibelausgabe des Gideon-Bundes eine Bewertung, die den religiösen Vorstellungen dieser Gruppierung entspricht.
Der Gideon-Bund darf seine Bibelausgabe selbst dann nicht auf dem Schulgrundstück außerhalb des Religionsunterrichts vertreiben, wenn ihm hierzu vom Schulleiter die Erlaubnis erteilt wurde. Eine derartige Erlaubnis wäre rechtswidrig.
Anders verhält es sich mit dem Religionsunterricht. Welche Materialien im Religionsunterricht besprochen werden oder zur Verteilung gelangen sollen, bestimmt nicht der Schulleiter oder die Schulaufsicht. Diese Entscheidung liegt bei den Kirchen bzw. bei den für die Erteilung des Religionsunterrichts von den Kirchen beauftragten Religionslehrern. Die Schulverwaltung kann insoweit weder etwas anordnen noch etwas verbieten. Wenn also das Kultusministerium darauf hinweist, dass die Gideon-Bibeln im Religionsunterricht verteilt werden können, so stellt dies keine Genehmigung des Ministeriums dar, sondern lediglich einen Hinweis auf die geltende Rechtslage.
Wenn Eltern mit der Verteilung der Gideon-Bibeln im Religionsunterricht nicht einverstanden sind, so sollten sie sich mit dem Religionslehrer in Verbindung setzen. In diesem Rahmen kann das Für und Wider einer Verteilung erörtert werden.
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